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Auf anwalt.de lesen wir: „In der Beratungspraxis kommen sehr häufig Fälle vor, bei denen die Käufer einer gebrauchten Immobilie, nach Monaten oder Jahren, Mängel am Haus entdecken.“ Weiter lesen wir:

Bild aus eigenem Bestand, Bremen

„Das können undichte Fenster, Feuchtigkeit im Keller, eine nicht ordnungsgemäße gewartete Heizung oder gar die fehlende Baugenehmigung für die Immobilie (oder einzelne Gebäude) sein. In den Notarverträgen wird grundsätzlich ein Haftungsausschluss vereinbart. Dieser sieht vor, dass die Haftung für Mängel ausgeschlossen ist, es sei denn sie wurden arglistig verschwiegen. Zwischen Privatleuten kann ein solcher Haftungsausschluss ohne größere Hindernisse auch vereinbart werden. Diese Haftungsausschlüsse halten in der Regel auch einer gerichtlichen Kontrolle stand, es handelt sich nämlich um überprüfbare AGBs. Was aber tun, wenn tatsächlich über wichtige Punkte bei den Verhandlungen getäuscht wurde? Hier besteht grundsätzlich ein Recht zur Anfechtung bzw. Wahrnehmung der Gewährleistung. Dies kann eine Nachbesserung sein oder gar Rücktritt …“ Im Originalbeitrag weiterlesen