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Bei wolterskluwer.com lesen wir: „Bei einem Mieterhöhungsverlangen nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter in der Erhöhungserklärung die für verschiedene Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Gesamtkosten nach einzelnen Positionen aufschlüsselt. Etwas anderes gilt in der Regel auch dann nicht, wenn es sich um umfangreiche und entsprechend kostenträchtige oder um solche Baumaßnahmen handelt, die (teilweise) außerhalb der betroffenen Wohnung vorgenommen wurden oder mehrere Gebäude umfassen.“ Weiter heisst es:

„Die Klägerin ist Mieterin einer preisfreien Wohnung der Beklagten in Bremen. Die Beklagte erhöhte infolge einer Modernisierung der Wohnung sowie des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, die monatlich zu zahlende Grundmiete. Dem Mieterhöhungsschreiben war eine als „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ bezeichnete Anlage beigefügt. Diese enthielt unter anderem Angaben zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten, den jeweils nach Abzug der Instandhaltungskosten verbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil sowie die sich daraus ergebende Berechnung der jeweiligen Mieterhöhung. Die Klägerin hält die Mieterhöhungserklärung bereits aus formellen Gründen für unwirksam. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete zustehe. Das Amtsgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht Bremen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. …“ Weiterlesen im Originalbeitrag