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Auf smartlaw.de lesen wir: „Die Flächenangabe im Mietvertrag spielt insbesondere bei der Betriebskostenabrechnung und bei Mieterhöhungen eine wichtige Rolle. Deshalb kommt es auf die konkrete Vereinbarung im Vertrag an.“ Weiter heisst es dort:

„Nachdem eine Mieterin einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen hatte, kam sie auf die Idee, die Wohnungsgröße nachzumessen. Die Messung ergab eine Größe von 43,32 m2. Der Mietvertrag wies die »Wohn-/Nutzfläche« jedoch mit 55 m2 aus. Die Mieterin warf den Vermietern daraufhin vor, dass die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweichen würde. Sie verlangte deshalb die Rückzahlung überzahlter Miete. Die Vermieter gaben nicht nach. Sie verwiesen vielmehr darauf, dass auch der ausdrücklich mitvermietete Keller bei der Berechnung der Wohnungsgröße berücksichtigt werden muss. Die Mieterin sah dies anders. Es kam…“ Weitrerlesen im Originalbeitrag