0421 347550 info@edzard.de

Im Bayreuther Tageblatt lesen wir: „Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter im Mietvertrag Zusatzvereinbarungen treffen, die über die Bagatellschadenregelung der Rechtsprechung unseres Mietrechts zu Ungunsten des Mieters entscheiden. Oder es werden Reparaturen in der Nebenkosten-Abrechnung berechnet, die nicht als gesetzeskonform gelten.“ Weiter Heist es hierzu: 

„Treten während der Mietzeit in der Wohnung Mängel oder Schäden auf, ist der Vermieter zur Reparatur verpflichtet. Für Bagatellschäden kann es jedoch eine Ausnahme geben. Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen oder zur Beseitigung von Bagatellschäden selbst zu übernehmen hat. Ein typischer Fall ist der tropfende Wasserhahn. Doch viele Kleinreparaturklauseln sind unwirksam. Dann muss ein Mieter auch nicht zahlen. Es muss sich tatsächlich um eine Kleinigkeit, um eine Bagatelle handeln, die zu reparieren ist. Heute sprechen die Gerichte von einer Obergrenze von hundert Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Reparatur. Rechnungen, die vom Betrag her darüber liegen, zahlt der Vermieter, auch wenn es nur 1 Euro mehr ist. Im Mietvertrag muss noch eine zweite Obergrenze für die Kleinreparaturen vereinbart sein. Heute dürfen 200 bis 300 € oder sechs bis acht Prozent der Jahresmiete noch als akzeptabel gelten. Die Kleinreparatur muss sich auf Teile der Mietsache …“ Weiterlesen im Originalbeitrag