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Auf anwalt.de lesen wir: „Derzeit wird in einigen Internetportalen auf ein tier- und mietrechtliches Urteil eines Amtsgerichts hingewiesen. Was war Gegenstand des Streits?“ Weiter:

„Die Mieterin einer Einzimmerwohnung wollte von Ihrem Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung. Der/die Vermieter verweigerten die Zustimmung mit dem Hinweis, dass der Hund zu groß für die angemietete Wohnung sei. Am Ende landete der Fall vor Gericht und das Amtsgericht gab der Mieterin recht. Das für juristisch nicht ausgebildete Menschen angeführte Argument des Gerichts lautete übersetzt: Es ist nicht Sache des Vermieters zu entscheiden, ob ein Hund zu groß für die angemietete Wohnung ist. Warum ist so entschieden worden? Bereits der Bundesgerichtshof hat in einer im vor knapp zehn Jahren getroffenen Entscheidung klargestellt, dass es für die Erlaubniserteilung nicht auf eine „artgerechte Haltung“ des Tieres (im Fall ein Hund) ankomme. Anders ausgedrückt, muss der Vermieter die Haltung eines Hundes dulden, ist es unerheblich wie groß und schwer das Tier ist. Ist die Erlaubnis zu erteilen, weil der Mietvertrag dies so vorsieht, ist es Sache des Mieters zu entscheiden, welche Hunderasse er in seiner Wohnung halten möchte. Demnach kann man aus rein mietrechtlicher Sicht ruhig einen Bernhardiner in einem 25qm …“ Weiterlesen im Originalbeitrag