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Auf praxistipps.focus.de lesen wir: „Als Vermieter sind Sie dazu verpflichtet, einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter zu erstellen. Zu viel gezahlte Beträge müssen Sie erstatten, zu wenig gezahlte Beträge können Sie nachfordern. Allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Frist.“ Weiter heisst es dort:

„Die Nebenkostenabrechnung muss innerhalb eines Jahres erstellt werden. So muss beispielweise die Abrechnung für das Jahr 2022 bis spätestens 31.12.2023 erstellt werden. Ansprüche daraus kann der Vermieter drei Jahre geltend machen. Diese Frist beginnt mit dem Jahreswechsel. Man nennt sie deshalb auch Silvesterverjährung. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, sind Ihre Ansprüche an den Mieter verjährt. Zu wenig bezahlte Beträge können Sie dann nicht mehr geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter die Verzögerung nicht selbst verschuldet hat. Beispielsweise, wenn die Abrechnung des Gasversorgers sich verzögert. Auch wenn die Frist verstrichen ist und Sie keine Nachforderung mehr an den Mieter stellen können, entbindet Sie das nicht von der Pflicht, eine Nebenkostenabrechnung auszustellen. Zur Erstellung dieser Abrechnung sind Sie laut §556 BGB verpflichtet. Allerdings gibt es …“ Weiterlesen im Originalbeitrag