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Bei haufe.de lesen wir: „Eine auf Maßnahmen zur Wohnraummodernisierung gestützte Mieterhöhungserklärung muss plausibel, aber nicht im Detail begründet sein. Eine Aufstellung von Einzelkosten ist nicht erforderlich.“ Weiter heisst es dort:

„In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH die formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach Wohnraummodernisierungsmaßnahmen präzisiert. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss das Mieterhöhungsverlangen eine für den Mieter nachvollziehbare Darlegung der Gründe für die Mieterhöhung erhalten. Eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten nach Einzelgewerken ist hierfür aber nicht erforderlich.Geklagt hatte die Mieterin einer preisfreien Wohnung in Berlin. Nachdem die Vermieterin im Februar 2017 für die von der Klägerin bewohnten Wohnung und des Gesamtgebäudes Modernisierungsmaßnahmen angekündigt hatte, forderte die Vermieterin mit Schreiben vom Mai 2018 eine Erhöhung der monatlichen Mietzahlungen und verwies zur Begründung auf die für den Einbau einer neuen zentralen Heizungsanlage und Maßnahmen zur Wärmedämmung aufgewendeten Kosten…“ Weiterlesen im Originalbeitrag