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Auf anwalt.de heisst es: „Ein Mieter darf grds. erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Dabei ist unter anderem das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Wer eine ältere Wohnung angemietet, darf also nicht das gleiche Niveau erwarten, wie es für Neubauwohnungen vorgeschrieben ist. Einen Modernisierungsanspruch hat der Mieter nicht, es sei denn, im Mietvertrag wurde zum Wohnungszustand eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob ein zeitgemäßes Wohnen möglich ist.“ Weiter lesen wir:

„Eine Mietminderung scheidet aus, wenn zum Beispiel: Die Fenster und Türen der Wohnung in einem dem Alter und der Konstruktion des Hauses entsprechenden, ordnungsgemäßen Zustand sind. Eine Instandsetzung ist daher nicht erforderlich. Auf eine Modernisierung der Wohnung und eine damit verbundene Wohnwertverbesserung aber hat der Mieter im Allgemeinen keinen Anspruch.  Dass die behaupteten Zuglufterscheinungen so stark seien, dass die Wohnung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr benutzt werden kann, ist – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht erkennbar.  (Landgericht Karlsruhe, Az: 9 S 157/05, Urteil vom 23.09.2005. Trittschalldämmung in der Wohnung bzw. in der Wohnung darüber:  …“ Weiterlesen im Originalbeitrag