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Vorbemerkung

Der Erfüllung unserer Makleraufträge widmen wir uns unter sorgfältiger Wahrnehmung der Interessen unserer Auftraggeber. Dabei erfolgt unsere Tätigkeit im Rahmen der §§ 652 ff. BGB, der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsatze und Usancen unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufstandes, zu denen wir uns als Mitglied des IVD (Immobilienverband Deutschland) verpflichtet haben. Sinn dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist es, in Ausfüllung und Ausgestaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine sachgerechte Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten mit dem Ziel der Rationalisierung des Geschäftsablaufes herbeizuführen.

 

  1.  Angebote/Exposés

Unsere Angebote, Exposés sowie sonstigen Informationen sind ausschließlich für den Auftraggeber bzw. den jeweiligen Adressaten bestimmt und sind von diesem vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung nicht weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Auftraggeber provisionspflichtig, sofern dadurch ein Geschäftsabschluss durch unsere Mitwirkung vereitelt wird, wobei dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass der uns entstandene Schaden geringer ist. Die im Rahmen des Auftrags entstandenen Kosten und Auslagen stellen auf jeden Fall den Mindestschaden dar.

 

2. Gewähr und Haftung

Wir sind bemüht, nur einwandfreie Objekte in Bearbeitung zu nehmen und über diese möglichst umfassend zu informieren. Für die Richtigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Alle Angaben sind vor Vertragsabschluss nachzuprüfen. Zwischenverkauf bzw. -vermietung oder -verpachtung bleibt vorbehalten. Jegliche Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

3. Vorkenntnis

Sofern dem Auftraggeber ein Objekt bereits von anderer Seite angeboten wurde, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, woher er die Kenntnis erlangt hat.

 

4. Auftraggeber/Doppeltätigkeit

Wir sind auch berechtigt, für den anderen Teil tätig zu werden und mit diesem Provisionen zu vereinbaren.

 

5. Nachweis

Der Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Anmieter, Verpächter oder Anpächter) hat vor Abschluss eines Vertrages den Vertragsinteressenten zu befragen, ob unsere Firma zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vermittlung beigetragen hat.

 

6. Auftragserteilung

Sobald der Auftraggeber Verhandlungen mit dem anderen Teil aufnimmt, ist auf unseren Nachweis Bezug zu nehmen.

 

7. Alleinauftrag

Ein uns erteilter Alleinauftrag begründet für den Auftraggeber und uns ein besonderes Treueverhältnis. Dementsprechend sind direkt an den Auftraggeber herantretende Interessenten unter Bezugnahme auf das bestehende Auftragsverhältnis stets und ausschließlich an uns zu verweisen. Insoweit enthält sich der Auftraggeber der eigenen Abschlusstätigkeit. Jeder Alleinauftrag ist nur für die jeweils festgelegte bestimmte Frist erteilt. Danach verlängert sich der Alleinauftrag um jeweils drei Monate, sofern er nicht zuvor mit einer Frist von einem Monat gekündigt wurde. Vereitelt der Auftraggeber durch Beauftragung eines anderen Maklers oder in sonstiger Weise schuldhaft das Entstehen des Provisionsanspruches, so hat er als Schadensersatz die volle Provision zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

8. Provision

Unsere Provision entsteht für den Nachweis eines Interessenten oder eines Objektes oder für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses bezüglich des Objektes und ist zahlbar mit Zustandekommen eines formwirksamen Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages.

Bei Ausübung eines vermittelten Vorkaufsrechtes entfällt eine zeitliche Begrenzung. Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber. Ein Vertreter ohne wirksame Vollmacht haftet persönlich.

Die Höhe der Provision richtet sich nach den ortsüblichen Provisionssätzen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Wir haben Anspruch auf Maklerprovision, wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäftes ein Ersatzgeschäft zustande kommt, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäftes tritt.

 

9. Änderungen

Kommen andere Verträge oder Vereinbarungen zustande als im Angebot genannt, so wird auch dafür unsere Provision fällig, sofern diese wirtschaftlich vergleichbar sind. Dies gilt z.B. sofern anstelle eines An- oder Verkaufes eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Erbbaurechtes, eines dinglichen Wohnrechtes, eines Nießbrauchrechtes, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis vereinbart wird. In diesem Falle ist die für das jeweils zustande gekommene Geschäft ortsübliche Maklerprovision zu zahlen.

 

10. Aufhebung

Der Gesamtprovisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag nachträglich aufgehoben wird oder infolge einer Anfechtung oder eines Rücktrittes aus Gründen hinfällig wird, die wir nicht zu vertreten haben.

 

11. Bekanntgabe

Sobald ein Vertrag abgeschlossen wird, hat der Auftraggeber die Pflicht, uns unverzüglich schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Vertragsbedingungen sowie der Vertragabschließenden zu machen, zweckmäßigerweise durch Zuleitung einer Kopie des Vertrages. Diese Verpflichtung besteht immer, wenn der Vertrag auf unsere Tätigkeit zurückzuführen ist. In allen anderen Fällen ist zumindest der Vertragsabschluss unter Benennung der Parteien mitzuteilen.

 

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle evtl. unwirksamer Bestimmungen solche wirksamen Vereinbarungen zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.